Rücktritt vom Kaufvertrag wegen falschen Angaben zur Rückfahrkamera

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen falschen Angaben zur Rückfahrkamera
19.02.2016
Als erheblichen Sachmangel bezeichnete das Oberlandesgericht Hamm das Fehlen der Orientierungshilfslinien bei einer Rückfahrkamera. Da der Käufer das Fahrzeug mit dieser angeblichen Funktion kaufte, durfte dieser vom Kaufvertrag zurücktreten, als sich herausstellte, dass die Fahrzeugelektronik dies gar nicht ermögliche.